| Ausschreibung: |
zur Rosenheimer Stadtmeisterschaft 2010 im Regattasegeln |
| Veranstalter: | Segler- und Ruderclub Simssee e.V., Rosenheim |
| Wettfahrten: | 1. Start am 22. Mai 2010, 13 Uhr. Vier Wettfahrten sind vorgesehen. Die weiteren Startzeiten werden rechtzeitig bekanntgegeben. Werden 4 Wettfahrten gesegelt, so wird das schlechteste Ergebnis jedes Teilnehmers nicht gewertet |
| Meldestelle: |
Christian Staufner, Mitterfeldstr. 31, 83071 Stephanskirchen Telefon: 08036/2053, Fax 08036/4609 ... oder gleich melden per Meldeformular |
| Meldegeld: |
Einhandboote 20,-- Euro, Mehrhandboote 40,-- Euro, zahlbar vor |
| Meldeschluss: |
Dienstag, 18. Mai 2010, Datum des Poststempels. |
| Teilnahmeberechtigung: | Teilnahmeberechtigt ist jeder Rosenheimer Bürger (Hauptwohnsitz), bzw. jedes im Segeln startberechtigte Mitglied eines Rosenheimer Sportvereins. Zugelassen sind nationale, internationale und Eintyp-Bootsklassen mit Yardstickzahl und Messbrief. |
| Werbung: | Entsprechend den Richtlinien der WR, Regel A4 Kategorie B zugelassen. |
| Wertung: |
Ausrichtung und Wertung erfolgen nach den Richtlinien des Stadtverbandes für Leibesübungen, Rosenheim, zur Durchführung von Stadtmeisterschaften. Mindestwindstärke durchgehend 1 BF, sonst Abbruch der Wettfahrt Gesegelt wird nach den ISAF-WR neueste Ausgabe, den Zusatzbestimmungen des DSV, den Klassenvorschriften, den Segelanweisungen des SRS. , den Bestimmungen des SRS-Yardstick-Ausschusses, die vor Wettfahrtbeginn am Schwarzen Brett bekanntgegeben werden. Änderungen und Ergänzungen der Segelanweisungen durch die Wettfahrtleitung sind durch Aushang am Schwarzen Brett verbindlich.t Zeitweise Ruderführung durch ein anderes Besatzungsmitglied während der Wettfahrt ist unzulässig |
| Preise: | Titel: „Rosenheimer Stadtmeister 2010", „Rosenheimer Stadtmeisterin 2010", „Rosenheimer Jugendbester", „Rosenheimer Jugendbeste 2010“. Preise für das erste Drittel. Wanderpreise: |
| Mitteilungen: | Aushänge am Schwarzen Brett sind bindend. |
| Bootsliegeplatz: | Auf dem SRS-Gelände |
| Veranstaltungen: | Nach Wettfahrtsschluss Seglerhock mit Brotzeit und Freibier. |
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Verantwortliche Führung eines Bootes: |
In Ergänzung zu den WR -Regel 46- muss bei Regatten der für die Führung eines Bootes Verantwortliche entweder einen gültigen DSV‑Führerschein, Jüngstensegelschein, Sportsegelschein oder einen für das Fahrtgebiet vorgeschriebenen oder empfohlenen amtlichen, auch vom DSV im Auftrage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgestellten und gültigen Führerschein besitzen. Von ausländischen Teilnehmern wird der entsprechende, in ihrem Landesverband gültige Befähigungsnachweis gefordert. Für jedes Boot muss eine Haftpflichtversicherung für Regatten vorhanden sein. Der Nachweis ist auf Verlangen dem durchführenden Verein vorzulegen. |
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Haftungsausschluss, Haftungsbegrenzung, Unterwerfungsklausel: Die Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers, an einer Wettfahrt teilzunehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm, er übernimmt insoweit auch die Verantwortung für seine Mannschaft. Der Bootsführer ist für die Eignung und das richtige seemännische Verhalten seiner Crew sowie für die Eignung und den verkehrssicheren Zustand des gemeldeten Bootes verantwortlich.Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder die Veranstaltung abzusagen. In diesen Fällen besteht keine Schadenersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer. Eine Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch ein Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt-/bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Soweit die Schadenersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, befreit der Teilnehmer von der persönlichen Schadenersatzhaftung auch die Angestellten - Arbeitnehmer und Mitarbeiter - Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und Personen, die Schlepp-, Sicherungs-, oder Bergungsfahrzeuge bereitstellen, führen oder bei deren Einsatz behilflich sind, sowie auch alle anderen Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung ein Auftrag erteilt worden ist. Die gültigen Wettfahrtregeln der ISAF, die Ordnungsvorschriften Regattasegeln und das Verbandsrecht des DSV, die Klassenvorschriften sowie die Vorschriften der Ausschreibung und Segelanweisung sind einzuhalten und werden ausdrücklich anerkannt. |
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